FirmennameNEVER SAY NO Schadwinkel UG (haftungsbeschränkt)
RechtsformUG
AdresseAn der Autobahn 10, 27798 Hatten
BundeslandNiedersachsen
GeschäftsführerIlja Schadwinkel
RegisternummerHRB 212140
AmtsgerichtOldenburg (Oldenburg)
BrancheAutomobil - Handel
Insolvenzverwalter
Bei Abweisung mangels Masse wird kein Insolvenzverwalter bestellt. Die Geschäftsführung wird zum Liquidator, Forderungen ggf. direkt an das Unternehmen richten.
Unternehmensbeschreibung
NEVER SAY NO Schadwinkel UG (haftungsbeschränkt) foliert und tunt Fahrzeuge,…
16 IN 36/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der NEVER SAY NO Schadwinkel UG (haftungsbeschränkt), An der Autobahn 10, 27798 Hude (Oldenburg) (AG Oldenburg, HRB 212140), vertr. d.: Ilja Schadwinkel, Calle Milana 18, 07609 Llucmajor, SPANIEN, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 14.07.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von und der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb) eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb) an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Oldenburg (Oldb), 14.07.2026
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